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Geschäftsordnung

»Organe der Kita«
Inhalt:
    1. Elternrat
    2. Kindertagesstättenrat
    3. Elternversammlung
I. Elternrat

Geschäftsordnung:

      1. Der Elternrat besteht aus zwei gewählten Vertreter/innen der Erziehungsberechtigen und deren Stellvertreter/innen. Er wird bei Beginn jedes neuen Kindergartenjahres auf der Elternversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
      2. Für die Wahl der Mitglieder des Elternrates und ihrer Stellvertreter/innen ist die Elternversammlung beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt wird.
      3. Für die erste Wahl der Mitglieder des Elternrates und ihrer Stellvertreter/innen ist die Elternversammlung durch den Träger der Kindertagesstätte einzuberufen.
      4. Die Mitgliedschaft im Elternrat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten den Kindergarten nicht mehr besucht.
        1. Scheidet ein Mitglied des Elternrates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, dann tritt an seine/ihre Stelle der/die gewählte Stellvertreter/in.
        2. Der Elternrat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternrats aus.
      5. Der Elternrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Vorstand und den in der Einrichtung tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit in der Einrichtung zu beleben.
      6. Der Elternrat ist Mitglied im Kindertagesstättenrat und kann nach Absprache an den Sitzungen der Mitarbeiter/innenversammlung teilnehmen.
      7. Der Elternrat hat die Aufgabe, Informationen und Beschlüsse des Kindertagesstättenrates an die Eltern weiterzugeben. Er ist gehalten, Beschlüsse der Elternversammlung zu berücksichtigen.
      8. Diese Geschäftsordnung tritt nach einem Jahr außer Kraft, sofern sie nicht bestätigt wird.
II. Kindertagesstättenrat

Geschäftsordnung:

Der Kindertagesstättenrat tagt mindestens 3 x jährlich, ansonsten auf Antrag einer der drei in ihm vertretenen Gruppen.

Der Kindertagesstättenrat setzt sich zusammen aus:

      1. zwei Mitgliedern des Elternrates,
      2. dem l. und 2. Vorstandsvorsitzenden,
      3. zwei hauptamtlich tätigen Mitarbeiter/innen.

Der Kindertagesstättenrat ist bezüglich der Anzahl seiner Eltern- und Mitarbeiter/innen- vertreter ein paritätisch besetztes Gremium. Er besteht aus 6 stimmberechtigten Personen. Zusätzliche Mitglieder des Kindertagesstättenrates erhalten beratende Stimme. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Mehrheitsbeschlüsse gegen eine der drei im Kindertagesstättenrat vertretenen Gruppen sind nicht zulässig.
Soll trotzdem eine Entscheidung über einen Tagessordnungspunkt gefällt werden, gilt folgendes Verfahren:

      1. In zwei Sitzungen des Kindertagesstättenrates hintereinander ist kein
        Einvernehmen hergestellt und keine Entscheidung zu einem Tagesordnungspunkt getroffen worden.
      2. In der darauffolgenden 3. Sitzung muss der/die Kindertagesstättenbeauftragte des
      3. DPWV als Berater/in hinzugezogen werden. Sollte es auch diesmal nicht zu einer

Einigung oder Entscheidung kommen, muss die Frist bis zur nächsten Sitzung
mindestens 14 Tage betragen.

In der darauffolgenden 4. Sitzung fällt, wenn keine Einigung oder Entscheidung
getroffen wurde dem / der o.g. Berater/in die Entscheidung über den umstrittenen
Tagesordnungspunkt zu.
Über die Sitzungen des Kindergartenrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung sowie die Namen der anwesenden Mitglieder und die vom Kindergartenrat verabschiedeten Empfehlungen und Beschlüsse enthält.

III. Elternversammlung

Geschäftsordnung:

      1. Die Erziehungsberechtigten der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung.
      2. Die Elternversammlung tritt mindestens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres zusammen. Sie hat darüber hinaus zusammenzutreten, wenn mindestens 1/4 der Erziehungsberechtigten, der Elternrat, der Kindergartenrat oder der Vorstand des Trägervereines dies verlangen oder wenn ein Mitglied des Elternrates und sein/e Stellvertreter/in vor Ablauf der normalen Amtszeit ausgeschlossen sind.
      3. Die Elternversammlung wird vom Elternrat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen.
      4. Beschlüsse und Empfehlungen der Elternversammlung, einschließlich der Wahl der Mitglieder des Elternrates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Erziehungsberechtigten gefasst. Beschlüsse über eine Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Erziehungsberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      5. Abstimmungen werden offen vorgenommen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
      6. Über die Sitzung der Elternversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Erziehungsberechtigten und die von der Elternversammlung verabschiedeten Beschlüsse und Empfehlungen enthält. Die Niederschrift ist von einem Elternratsmitglied zu unterzeichnen und abschriftlich dem Elternrat, dem Träger und den pädagogisch tätigen Mitarbeitern zuzuleiten.
      7. Diese Geschäftsordnung tritt nach einem Jahr außer Kraft, sofern sie nicht bestätigt wird.