»Regenbogen e. V.«
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zwecke und Ziele
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Rechnungsprüfer/in
§ 10 Beurkundung und Beschlüsse
§ 11 Auflösung
§ 12 Haftung
§ 13 Schlussbestimmungen
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 30. Mai 1985 gegründete Verein trägt den Namen „Regenbogen“. Er hat seinen Sitz in Spenge und ist am in das Vereinsregister eingetragen worden. Sein Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.
§ 2 Zwecke und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder, die insbesondere auf den Grundlagen des Situationsansatzes und des lebensnahen Lernens arbeitet.
Eine gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht – behinderten Kindern in ihren individuellen Entwicklungsverläufen ist zu fördern.
Näheres regelt ein Konzept.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder hei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten der in die Kindertagesstätte aufgenommenen Kinder. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, spätestens jedoch mit der Einschulung des Kindes. Bei mehreren Kindern die die Kindertagesstätte gleichzeitig oder in direktem Anschluss besuchen, mit der Einschulung des letzten Kindes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist möglich. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
Weitere ordentliche Mitglieder können die in der Kindertagesstätte tätigen pädagogischen Mitarbeiter/innen sein.
Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich fördernd für die Belange der Kindertagesstätte einsetzen.
Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an.
Durch einstimmigen Beschluss des Kindertagesstättenrates kann ein Mitglied mit sofortiger Kündigung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele, Interessen oder die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat. Dem / der Betroffenen ist Gelegenheit zur vorherigen Rechtfertigung zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Sollte eine andere Regelung erforderlich werden, so beschließt über die Höhe eines Beitrages die Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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Sofern von dem Verein eine Tageseinrichtung für Kinder betrieben wird, sind außerdem eine Elternversammlung, ein Elternrat und ein Rat der Tageseinrichtung, hier Kindertagesstättenrat zu bilden. Diese Organe geben sich jeweils eine Geschäftsordnung; diese sind mit einer 2/3 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellv. Vorsitzenden und dem / der Kassenführer/in. Der / die stellvertretende Vorsitzende sollte ein /e Vertreter/in der Mitarbeiter/innen sein.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und endet mit Neuwahlen. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Kindertagesstättenrates, unter Einhaltung der Satzung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand ist Mitglied im Kindertagesstättenrat.
Ihm obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
Ermächtigung des Vorstandes:
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von einer Verwaltungsbehörde oder dem Registergericht angeregt werden und die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins
Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Ihre Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder besitzen nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglied im Vorstand sind. Stimmübertragung ist unzulässig. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Ja – bzw. Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei ungültigen Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
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- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Berichte des / der Schatzmeister/in und des / der Rechnungsprüfer/in
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entscheidung über außerordentliche Ausgaben ab 2.500,00 Euro, die vom Haushaltsplan abweichen
- Wahl des /der Rechnungsprüfer/in
- Genehmigung der Geschäftsordnungen der Organe der Tageseinrichtung für Kinder (2/3 Mehrheit erforderlich)
- Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit erforderlich)
- Entlastung des Vorstandes
- Auflösung des Vereins (siehe § 11)
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§ 9 Rechnungsprüfer/in
Zur Prüfung des Finanzgebarens ist ein / e Rechnungsprüfer/in zu wählen. Der / die Rechnungsprüfer/in wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der / die Rechnungsprüfer/in darf kein Amt im Vorstand bekleiden. Er / sie hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen, in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Kindertagesstättenrates gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Das verbleibende Vereinsvermögen des Vereins fällt, wie in §3 bestimmt, einer Mitgliedseinrichtung des DPWV zu.
§ 12 Haftung
Haftungsfragen regelt das BGB, insbesondere die §§ 31 und 42.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Tätigkeit der Funktionäre des Vereins ist ehrenamtlich. Der Verein verfolgt keinerlei politische oder konfessionelle Ziele und hat keinerlei solche Bindung.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Herford.